Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Rechenschreiber
Artikel davor:
Rechenrezeß
Rechenrodel
Rechenschaft
Rechenschaftsbuch
(Rechenschaftfrist)
(Rechenschaftleute)
(Rechenschaftregister)
(Rechenschaftzeit)
(Rechenschatzbuch)
Rechenschilling
1Rechenschreiber
, m.
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Bediensteter einer Finanzverwaltung; in der Schweiz: Schreiber der Rechenherren
- ordtnen wir, daß ... zu ... verwaltung der kirchengüter und gefälle zuvorderist ein verwalter ... dan auch ein geübter rechtsgelehrter sambt zweyen zugeordtneten, deren einer ein rechenmeister, der ander ein rechenschreiber ... seyen, ... angenommen ... werden1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 490Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- nach jeder angehörten hauptrechnungen soll derselb verrechnete diener mit bezahlung der resten, kosten, abgangs und anders halben unser rechenordtnung sich gemeß ... zu halten, darauf ihme dan gebührliche recess fürderlichen durch den rechenschreiber ... gefertigt ... werden soll1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 498Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- der rechenschreiber soll ... die rechnungsverhörtäg ... den pflegern, schaffnern, kellern und andern verrechneten ernennen1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 495Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es haben [in Zürich] auch die rechenherren iren eignen schreiber, so man den rechen-schreiber nennet1577 SchweizId. IX 1548Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ein herr rechenschreiber soll, so oft die hrn rechenrät sitzen, mit seinen handbücheren und rödlen geflissenlich erscheinen, füraus ordenlich schreiben ... was von den herren rechenhrn verhandlet wird1757 SchweizId. IX 1549Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons