Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Rechenschreiber

1Rechenschreiber

, m.

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Bediensteter einer Finanzverwaltung; in der Schweiz: Schreiber der Rechenherren 
  • ordtnen wir, daß ... zu ... verwaltung der kirchengüter und gefälle zuvorderist ein verwalter ... dan auch ein geübter rechtsgelehrter sambt zweyen zugeordtneten, deren einer ein rechenmeister, der ander ein rechenschreiber ... seyen, ... angenommen ... werden
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 490
  • nach jeder angehörten hauptrechnungen soll derselb verrechnete diener mit bezahlung der resten, kosten, abgangs und anders halben unser rechenordtnung sich gemeß ... zu halten, darauf ihme dan gebührliche recess fürderlichen durch den rechenschreiber ... gefertigt ... werden soll
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 498
  • der rechenschreiber soll ... die rechnungsverhörtäg ... den pflegern, schaffnern, kellern und andern verrechneten ernennen
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 495
  • es haben [in Zürich] auch die rechenherren iren eignen schreiber, so man den rechen-schreiber nennet
    1577 SchweizId. IX 1548
  • ein herr rechenschreiber soll, so oft die hrn rechenrät sitzen, mit seinen handbücheren und rödlen geflissenlich erscheinen, füraus ordenlich schreiben ... was von den herren rechenhrn verhandlet wird
    1757 SchweizId. IX 1549
unter Ausschluss der Schreibform(en):