Rechnungseinnahme, f.
Rechnungseinnahme, f.
I
Verzeichnis der Einnahmen in einer Rechnung (II 1); in Rechnungeinnahme bringen, setzen, stellen als Einnahme verzeichen
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sollen sie [die von der ritterschaft] ... die steuer an guten gelde ein- und zu register bringen, dieselbe vollstaͤndig ... in der rechnungs-einnahme fuͤhren1678 AltenburgSamml. I 619 Faksimile
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ob alle dergleichen beyschuͤß mit behoͤrigem urkund in rechnungs-einnahm gebracht ... worden1702 Reyscher,Ges. XIII 760 Faksimile
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daß ... der pfenning-meister solches kuͤnfftig in seine rechnungs-einnahme bringe1713 RAbsch. IV 282 Faksimile
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daß die zinsen zur jedesmaligen verfallzeit in rechnungseinnahme gestellt, und keine restwirkung verstattet werde1785 AltenburgSamml. III 153
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daß bey der abzulegenden rechnung die summe von jedem erbfalle ... in rechnungeinnahme gebracht ... ist1796 Heinemann,StatRErfurt 318 Faksimile
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was der rechnungsleister in einnahme bringt, ist als eingestanden fuͤr unstreitig anzunehmen, seine erinnerungen koͤnnen nur in einer behauptung bestehen, daß mehr eingenommen wurde, ... als in der rechnungseinnahme vorgetragen ist1805 Gönner,GemProz.² IV 126
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fuͤr jeden solchen versaͤumten eintrag wird dem kameralbeamten eine kleine frevel in rechnungs-einnahme gesezt1815 WirtRealIndex III 44 Faksimile
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alle getroffene vergleichungen und was dießfalls ein oder anderer commun zu gutem gekommen und wieder ersetzt worden ist, ist in rechnungs-einnahme zu bringen1816 WirtRealIndex IV 417 Faksimile
II
Rechnungsabnahme (bei einer Kirchenvisitation)
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soll immer um das dritte jahr bey der visitation an jedem orte, wo diese gehalten wird, die rechnungs-einnahme ... ordentlich eingenommen werden1766 NCCPruss. IV 226 Faksimile
III
für eine Finanzwerwaltung in einer Rechnung (II 1) zu verzeichnende Einnahme (I)
vgl.
Rechnungsausgabe (I)
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die provisorische dekretur der unstaͤndigen rechnungs-einnahmen und ausgaben der bezirks-verrechnungen1809 SammlBadStBl. I 154 Faksimile
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wer caution zu stellen hat ... die cameral-kastenknechte und die cameral-kuͤfer, diese jedoch nur in dem fall, wenn ihre rechnungs-einnahme tausend gulden und mehr betraͤgt1818 Reyscher,Ges. XVIII 308 Faksimile