Rechnungsgelauf, n.
Rechnungsgelauf, n.
Ansturm, wildes Treiben bei einer Rechnung (VI)?
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so viel aber die hochzeiten darauf man nicht zu schenken pflegt beruhen thut, sollen ... mehr nicht als zwo mahlzeiten ... gehalten werden, und das übrich rechnungs-gelof gäntzlich verbotten seyn1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 141