Rechnungsherr, m.
Rechnungsherr, m.
in einer Gemeinde, Kirche oder anderen Institution zur Kontrolle der Finanzverwaltung eingesetzte Person
vgl.
Rechenherr
-
daß auch fürohin jedem vogt oder schaffner sein vogtlohn vnd besoldung järlich (doch nach der rechnungsherrn vnd vnserer erkandtnuß) ... geuolgt werden solle1587 WaldkirchStR. 13 Faksimile
-
ist den rechnigherrn und den andern zwen zu diesem bauw deputierten herrn übergäben, zu sähen, ob der kirchen inkommen ein nüwer buw ushalten möge1665 Luzern/ArchKathKR. 28 (1872) 182
-
sollen sie in diesem ... waisen-collegio aufgestellte rechnungs-herren, als nemlich der erste aus dem herren- und ritter-stand, auch der land-schreiber mit dem fuͤrbieter als actuario ... die ... pupillar- stift- und andere dergleichen rechnungen ... aufzunehmen schuldig seyn1725 CAustr. IV 372 Faksimile
-
die nachgemeinde ... ernennt die landschätzer, rechnungsherren, aawasservögte1816 HdbSchweizStaatsR. 269 Faksimile