Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsabnahme

Rechnungsabnahme

, f.

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Entgegennahme und Kontrolle einer Abrechnung durch dazu autorisierte Personen
  • ist ... nicht so noͤthig, daß bey der rechnungs-abnahme jemand aus der amts-cammer seyn darff
    1658 CCMarch. IV 3 Sp. 90
  • daß ... des von P. ... quittungen bey allen rechnungs-abnahmen ... angenommen ... werden sollen
    1693 CCMarch. IV 5 Sp. 159
  • die stände können weiter nichts als in ansehung des landescreditwesens zu der rechnungsabnahme concurriren
    1713 ActaBoruss.BehO. I 371
  • soll ... dem vormund unverwehret seyn, commissarios zur rechnungs-abnahme zu bitten
    1718 CCMarch. II 2 Sp. 82
  • confirmiren und ratificiren wir sothane geschehene rechnungs-abnahme hierdurch allergnaͤdigst
    1722 HistBeitrPreuß. II 286
  • wir durchaus nicht wollen, daß ... die patronos oder collatores mit jährlicher rechnungs-abnahme ... beschweret ... werden
    1732 SammlVerordnHannov. II 733
  • ordentlicher weise beschihet die rechnungs-abname auf kosten der herrschaft
    1758 Estor,RGel. II 445
  • die beamten und andern obrigkeiten, welche zur rechnungs-abnahme befehle erhalten
    1782 CSax. I 1123
  • damit die administratores piorum corporum um so weniger gelegenheit haben moͤgen, von den untern haͤnden habenden geldern etwas zu veruntreuen; so sollen sie bey ablegung der rechnung allemal die uͤber die activa lautende verschreibungen in orginali vorzeigen, das manual in termino der rechnungs-abnahme produciren und nach selbigem den cassen-vorrath vorweisen
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 33
  • im preußischen und wuͤrtembergischen wird bey jeder rechnungsabnahme die verehrung bestimmt; wenn aber der bestand zum unterhalt der unmuͤndigen kaum zureicht, so wird nichts angewiesen
    1785 Fischer,KamPolR. I 217
  • von der bey der rechnungsabnahme erforderlichen cassenvisitation
    1789 LVerordnLippe III 526
  • die kirchengemeinde ist der rechnungsabnahme durch ihre repräsentanten oder bevollmächtigte beyzuwohnen berechtigt
    1794 PreußALR. II 11 § 691
  • um ... die rechnungs-abnahme ... auf dem kuͤrzesten wege herbeizufuͤhren, wird eine fortlaufende rechnungs-ablegung angeordnet
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 440
  • die rechnungsabnahme oder abhör erfolgt vor dem gericht, welches dem depositorium unmittelbar vorgesetzt ist
    1830 Puchta,Justizämter II 617
unter Ausschluss der Schreibform(en):