Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsabnehmer
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(Rechnis)
Rechnung
Rechnungsabhörer
Rechnungsablegung
Rechnungsabnahme
Rechnungsabnehmer
, m.
mit der Rechnungsabnahme befasste Person
vgl.
Rechnungsverhörer
- wenn nun solche rechnung præsentiret und beschworen worden, soll derer abschrifft dem procuratori des rechnung-abnehmers ... communiciret ... werden1699 CCMarch. II 1 Sp. 316Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- muß ... wenn der bau geschehen und die rechnung, so darüber geführet worden, abgenommen wird, der rechnungsabnehmer nicht bei den baumaterialien obenhin fahren, sondern solche stück vor stück examiniren, wohin ... die materialien ... verwandt worden1743 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 610
- lasset sich eine solche einrichtung auf keine weis vertheidigen, wo diejenige stelle, so rechnung abzulegen hat, die rechnungsabnehmer unter ihrer direction haben, folglichen sich selbsten rechnung legen soll1764/65 Kretschmayr-Walter III 214
- der rechnungsabnehmer hat daruͤber [rechnungsabhoͤr] seine erinnerungen zu machen ..., welche nichts anders als deutliche schriftliche anzeigen sind der bey der rechnungspruͤfung entstandenen zweifel und bemerkten fehler und unrichtigkeiten1785 Fischer,KamPolR. III 397Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das an das consistorium einzusendende exemplar der von der obrigkeit abgenommenen rechnungen muß von den rechnungs-abnehmern unterschrieben seyn1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 734Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder vertrag, der zwischen dem vormund und dem großjährig gewordenen mündel zu stande kommen mag, soll ungültig seyn, wenn nicht wenigstens zehn tage vor dem vertrag eine umständliche rechnung abgelegt, die rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß alles durch einen empfangs-schein des rechnungs-abnehmers erwiesen istBadLR. 1809 Satz 472Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte