Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungskammer

Rechnungskammer

, f.

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Finanzbehörde
  • daß ... von i.k.m. rechnungs-cammer eine gewisse ordnung uͤber bemeldte station abgefaßt werde
    1634 SammlLivlLR. II 128
  • bei ew. königl. majestät andern ambts- und rechnungskammern 
    1710 ActaBoruss.BehO. I 96
  • chambre des comptes, oder rechnungs-cammer, wird in Franckreich ein gewisses vornehmes collegium genennet, welches darzu verordnet ist, daß es die rechnungen deren koͤniglichen beamten annehmen und uͤbersehen muß
    1733 Zedler V 1974
  • in verschiedenen staaten hat man besondere rechnungscammern; und dahin muͤssen denn also auch zufoͤrderst die rechnungen gehen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 657
  • das commissariat würde sofort ohnermangeln, die ... ausgabsposten ... der rechnungs-cammer zuzustellen
    1762 Kretschmayr-Walter III 420
  • die rechnungskammer ... eine kammer, d.i. collegium solcher personen, welches über die einnahmen und ausgaben gewisser art rechnung führet, und auch die rechenkammer, zuweilen auch nur die kammer schlechthin genannt wird. die kaiserlich-königliche rechnungskammer zu Wien hat einen präsidenten, verschiedene hofräthe, rechenkammerräthe u.s.f. eben daselbst und in andern oberdeutschen gegenden führet sie auch den nahmen der raitkammer
    1777 Adelung III 1312
  • die koͤnigl. rechnungs-kammern und kommun-rechnungs-revisoren
    1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 854
  • ober-landes-oekonomie-kollegium ... rechnungskammer 
    1808 WürtStaatsHdb. 131
  • unter diesem departement [cassen-departement] steht die rechnungskammer, die aus einem direktor, welcher zugleich mitglied desselben ist, und aus der noͤthigen zahl von oberrevisoren und revisoren besteht
    1809 SammlBadStBl. I 180
  • der staatsrath ... besorgt die finanzverwaltung und ernennt eine rechnungskammer, welche unter seiner aufsicht und leitung steht; er ernennt ihre glieder
    1814 HdbSchweizStaatsR. 487
  • fuͤr das hauptrechnungswesen [besteht] eine oberste rechnungskammer 
    1815 BadStatHdb. 45
  • die rechnungs-kammer der steuern
    1815 WirtRealIndex I 38
  • die pflicht, für genaue befolgung des finanzgesetzes zu wachen, macht ... nicht nur zweckmäsige anstalten nothwendig, für erhebung und verwendung der staatseinkünfte, namentlich eine etatscuratel und eine rechnungskammer 
    1817 Klüber,ÖffRecht 507
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