Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungssteller
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, m.
Person, die eine Rechnung (II 1) aufstellt
- dem rechnungssteller für deroselben [gemeindsrechnung] stellung vierzig fünf creuzer1683 WürtLändlRQ. I 547 Anm.Faksimile (ca. 50 KB)
- sollen alle rechnungs-stellere sich huͤten, daß sie in keinen widrigen verdacht kommen, und sich so auffuͤhren, daß sie, auf erforderen, mit unverleztem gewissen behoͤrig red und antwort zu geben wissen moͤgen1758 Reyscher,Ges. XIV 734Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll ... der rechnungssteller ... im beiseyn eines ... vorgesezten, dem verrechnenden burgermeister ... die vorraͤthige gelder stuͤrzen1760 SammlBadDurlach III 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solle der rechnungs-geber die einnahme auch in jeder stelle ordentlich eintragen, und der rechnungs-steller bey etwaigen fehleren darauf genau halten1769 BadZftO. 25Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hat rechnungs-geber und steller alles dasjenige, was nicht schon besonders benennet ist, unter hierobige rubrick einzutragen1769 BadZftO. 25Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wird ... die rechnung selbsten samt den erinnerungen des revisors und den von dem rechnungssteller hieruͤber gegebenen erlaͤuterungen durchgangen1788 Kerner,RRittersch. II 323Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kommt alles ... darauf an: was ... der rechnungssteller durch seine aufzaͤhlung in der einnahme als dem eigenthuͤmer schuldig zu seyn, anerkennt1805 Gönner,GemProz.2 IV 125
- wieferne der rechnungssteller die posten der einnahme mit gegenscheinen oder sonstigen belegen zum beweise, dass die einnahme nicht mehr betragen habe, nachzuweisen schuldig, ... ist aus den instruktionen zu bemessen1815 Gönner,EntwGesB. I 286Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- in so fern bei der pruͤfung und abnahme einer rechnung die persoͤnliche gegenwart eines rechnungsstellers fuͤr nothwendig erachtet werden sollte1817 Reyscher,Ges. XVIII 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mittels einer überaus künstlichen berechnung von zinsen und provision ... soll dem rechnungssteller ein guthaben von 209 719 fl. 17 xer bleiben1819 Schnee,Hoffinanz III 143