Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungssteller

Rechnungssteller

, m.

Person, die eine Rechnung (II 1) aufstellt
  • dem rechnungssteller für deroselben [gemeindsrechnung] stellung vierzig fünf creuzer
    1683 WürtLändlRQ. I 547 Anm.
  • sollen alle rechnungs-stellere sich huͤten, daß sie in keinen widrigen verdacht kommen, und sich so auffuͤhren, daß sie, auf erforderen, mit unverleztem gewissen behoͤrig red und antwort zu geben wissen moͤgen
    1758 Reyscher,Ges. XIV 734
  • soll ... der rechnungssteller ... im beiseyn eines ... vorgesezten, dem verrechnenden burgermeister ... die vorraͤthige gelder stuͤrzen
    1760 SammlBadDurlach III 7
  • solle der rechnungs-geber die einnahme auch in jeder stelle ordentlich eintragen, und der rechnungs-steller bey etwaigen fehleren darauf genau halten
    1769 BadZftO. 25
  • hat rechnungs-geber und steller alles dasjenige, was nicht schon besonders benennet ist, unter hierobige rubrick einzutragen
    1769 BadZftO. 25
  • wird ... die rechnung selbsten samt den erinnerungen des revisors und den von dem rechnungssteller hieruͤber gegebenen erlaͤuterungen durchgangen
    1788 Kerner,RRittersch. II 323
  • kommt alles ... darauf an: was ... der rechnungssteller durch seine aufzaͤhlung in der einnahme als dem eigenthuͤmer schuldig zu seyn, anerkennt
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 125
  • wieferne der rechnungssteller die posten der einnahme mit gegenscheinen oder sonstigen belegen zum beweise, dass die einnahme nicht mehr betragen habe, nachzuweisen schuldig, ... ist aus den instruktionen zu bemessen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 286
  • in so fern bei der pruͤfung und abnahme einer rechnung die persoͤnliche gegenwart eines rechnungsstellers fuͤr nothwendig erachtet werden sollte
    1817 Reyscher,Ges. XVIII 20
  • mittels einer überaus künstlichen berechnung von zinsen und provision ... soll dem rechnungssteller ein guthaben von 209 719 fl. 17 xer bleiben
    1819 Schnee,Hoffinanz III 143
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