Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechnungsverständig
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Rechnungsstellung
Rechnungstag
Rechnungstrappe
Rechnungsverhör
Rechnungsverhörer
Rechnungsverhörtag
rechnungsverständig
, adj.
fähig, Rechnungen (II 1) zu erstellen
vgl.
Rechnungsverständige
- ist beliebt worden, einen crays-proviant- und zahl-meister, mit zweyen schreib- und rechnungs-verstaͤndigen bedienten, zu bestellen1664 Moser,StaatsR. 30 S. 18Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der vorsteher muß ernstlich dafuͤr sorgen, daß alle jahr ... die kirchen-rechnung voriges jahres mit allen belegen fertig, und von ihm selbst, oder einem seiner rechnungs-verstaͤndigen freunde, auf das accurateste durchcalculirt sey1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 726Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- personen, welche zu den büros als aktuare oder stadtschreiber gewählt und vorgeschlagen werden, sollen rechnungsverständig sein1805 Schlittmeier,LandshutFinanzen 52