Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechnungsverständig

rechnungsverständig

, adj.

fähig, Rechnungen (II 1) zu erstellen
  • ist beliebt worden, einen crays-proviant- und zahl-meister, mit zweyen schreib- und rechnungs-verstaͤndigen bedienten, zu bestellen
    1664 Moser,StaatsR. 30 S. 18
  • der vorsteher muß ernstlich dafuͤr sorgen, daß alle jahr ... die kirchen-rechnung voriges jahres mit allen belegen fertig, und von ihm selbst, oder einem seiner rechnungs-verstaͤndigen freunde, auf das accurateste durchcalculirt sey
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 726
  • personen, welche zu den büros als aktuare oder stadtschreiber gewählt und vorgeschlagen werden, sollen rechnungsverständig sein
    1805 Schlittmeier,LandshutFinanzen 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):