Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsverständige

Rechnungsverständige

, m.

Sachkundiger für Berechnungen und Rechnungsprüfungen
  • welche [proviant-rechnungen] ... rechnungs-verstaͤndigen uͤbergeben, mit fleiß durchgangen ... werden sollen
    1694 Moser,StaatsR. 30 S. 40
  • daß ... eine gleichmaͤßige theilung vorgenommen, mithin ... die ... aemtere S., G., G. und W. in 5. theile durch rechnungs-verstaͤndige parificiret ... werden sollen
    1761 Cramer,Neb. 21 S. 19
  • in dem gerichtlichen verfahren ist es oͤfters noͤthig, die rechnungen nicht blos von einem rechnungs-, sondern auch von einem wirtschafts- oder andern kunstverstaͤndigen untersuchen zu lassen
    1769 Claproth,Grundsätze 20
  • es muß jederzeit ein rechnungs-verstaͤndiger ... den ruhm der rechtschaffenheit habender mann zum rendanten der general-sportul-casse bestellt werden
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 2274
  • daß solche rechnungen ... einem rechnungsverstaͤndigen zur bemaͤnglung zugestellt [werden]
    1780 SteirEinl. 298
  • so bald die rechnung dem richter übergeben ist, soll letzterer dieselbe durchgehen, und da nöthig, mit zuziehung eines rechnungs-verständigen defectiren
    1782 CSax. I 1136
  • sobald manchem richter ein nur von weitem in das rechnungswesen einschlagender fall vorkam ... sobald wurde ein sogenannter rechnungsverstaͤndiger zum gutachten aufgefordert
    1787 HessBeitr. II 172
  • wenn sich an der vom richter im urtheil ausgedruͤckten summe ein rechnungsfehler ergiebt, so wird der richter keines versehens beschuldigt ... da ... berechnungen sache der rechnungsverstaͤndigen sind
    1804 Gönner,GemProz.2 III 485
  • die oberaufsicht uͤber das gesammte pupillenwesen ist ... dem koͤniglichen tutelarrathe uͤbergeben. derselbe besteht aus 1 praͤsidenten, 3 ober-justizraͤthen, 1 tutelarrathe, 4 rechnungsverstaͤndigen 
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 356
  • das vormundschaftliche gericht ist verbunden, die rechnungen des vormundes nach den besonderen vorschriften durch rechnungs- und sachverstaͤndige pruͤfen und berichtigen zu lassen
    1811 ÖstABGB. § 241
  • dasselbe [oberkonsistorium] besteht ... d. aus dem nothwendigen unterpersonale mit einschluß eines rechnungsverständigen zur superrevison der pfarrfassionen und der rechnungen über die pfarrunterstützungs- und wittwenkassen
    1818 Friedberg,VGEvK. 313
unter Ausschluss der Schreibform(en):