Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungswerk
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rechnungsverständig
Rechnungsverständige
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Rechnungsverwalter
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, n.
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Rechnungsführung und -prüfung
bdv.:
Rechnungswesen
- damit das rechnungswerk umb so viel desto besser beschleuniget ... werde, soll der ... rath die schwierigkeiten und gravamina, so sich befinden moͤchten, aufnehmen1653 HistBeitrPreuß. II 60Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß nemlichen das hinterbliebene rechnungs-werck in termino eroͤrtert und in richtigen stand gesetzet werden solle1694 Moser,StaatsR. 32 S. 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat man ... sich ... vorgenommen, das rechnungs-werck dißmahl voͤllig zu debattiren1696 Moser,StaatsR. 30 S. 48Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uͤber die bey der laden eingehende gesammte gelder ... solle jaͤhrlich der aͤltere kertzenmeister wechsel-weiß ordentliche rechnung fuͤhren ... und seinem nechst sitzenden mit-kertzenmeister das rechnungs-werck fort zu fuͤhren uͤbergeben1717 Reyscher,Ges. XIII 1086Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da ein ganz besonderer nutzen von deutlicheren rechnungswercke bey erhebung derer steuern sich zu versprechen1762 Schlechte,StRefSachsen 191