Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtfertigung

Rechtfertigung

, f.

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I vgl. justificatio (I) Niermeyer2 746
Rechtsstreit; Klage; das daraus resultierende Gerichtsverfahren
  • die rechtfertigung vor der kaiserlichen majestaͤt soll ruhen, bis unser beyder rechtfertigung vor unsern landleuten zu ende gebracht ist
    1485 BairLT. VIII 463
  • so die partheyen einander rechtvertigung nit erlassenn wollen, sollen inen rechts verholffen werden
    1497 Nowak,Künzelsau 83
  • es sol ... ein jeder schulthes all fräuel vnd bůssen ... mit pfandungen bezuchen vnd inbringen, also das er nit schuldig ist darumb eyniche rechtsuertigung gegen jemanden fürzůnaͤmen
    1499 MurtenStR. 274
  • ob des leiblosen früntschaft in nicht berechtenn wolten, so sol nicht destmynder die rechtuertigung von obrigkait auff irn kosten den berechten lassen
    1499 TirolHGO. 135
  • understanden, myt geistlicher rechtsvertigung uff si zů handeln
    1501 BernStR. VI 1 S. 42
  • inn derselben ladung soll der clager die wesenlichen stuck siner spruch, forderung und begerens einlyben lassen, daz antworter bedechtlich und geschickt inn die rechtvertigung komen und antworten mag
    1507 Scheel,Schwarzenberg 348
  • ob vmb das zytlich gůt ... hader oder rechtvertigung entstünde, so sollen die ... voͤgt dieselben rechtvertigung in vogtswise fuͤren
    1520 FreiburgStR. III 1, 35
  • ab instantia iudicii, das ist von der ladung vnd rechtuertigung 
    NürnbRef. 1522 V 10
  • der cleger ... soll vorhyn, eeh er sein rechtfertigung anhebt, bei seinen getrüwen gůtten fründen rat sůchen
    1523 Köbel,GO. IXr
  • [es] sol die verlierend partie dem gegentail ... schuldig sin uszerichten 10 pf.h. ... und sollen vor der rechtfertigung baidtail sölch geld vertrösten
    1526 Bächtold,BeitrSchaffh. 9
  • angefangen rechtuertigung soll nit vor rat oder gericht getheylt werden
    RheinfeldenStR.(1530) 237
  • vonn wegen der rechtfertigung, das der fiscalh deshalbenn gegen sie nicht procedirn solt, will sein mai. ir das recht vnnd die handt nicht sperren lassenn, dann recht zuthun vnnd ergehen zu lassen
    1530 RTAugsbUB. II 812
  • das der antworter darauff ob er sich in rechtfertigung begeben oder aber dem krieg weichen wölle, ... bedencken mög
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 19
  • inn vorigen instantz oder rechtfertigung 
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 32
  • es solle auch kain peinliche rechtfertigung vber zwey jar geübt ... werden
    Perneder,Malef.(1547) 6r
  • so also an dem cammergericht ... der beklagt bey anhangender und onvollendter rechtfertigung ... mit todt abgehen würde, alßdann soll die instantz und rechtfertigung berürter beschedigung oder entsetzung halb uff deß beklagten nachgelassene erben kommen
    1555 RKGO.(Laufs) II 9 § 6
  • bekante schulden sollen on rechtuertigung vnd ausserhalb appellation entricht werden
    NürnbRef. 1564 Register
  • die rechtfertigungen an deß heyligen reychß ... gericht ... [sollen] gehalten werden ... wie vnderschiedlich hernach volgt
    FrankfRef. 1578 I 12 § 1
  • wann peinliche sachen vorfallen, darinnen auslaͤndische klaͤger seyn, so sollen dieselben die nothwendigen unkosten der rechtfertigung, wo sie des im vermoͤgen, selbst tragen
    1597 HadelnPriv. 147
  • es seyen die jüden willens, auff künfftigen reichstag die christen mit ernst zu verklagen und in rechtfertigung zu ziehen, darumb, daß sie ihrs ... wucherspieß nicht wider hebig werden mögen
    1602 Wendunm. III 368
  • wann zwey ... frembde leute ... in rechtfertigung geraten und deren keiner die rechtmessige possession ... erlanget hette, sollen die güter sequestriret ... werden
    1603/05 HambGO. I 17 Art. 9
  • hat jemand seinen gewehrmann, so sol er sich ohne denselben in keine rechtfertigung begeben
    BöhmStR. 1614 F 34
  • was newe fuͤrnemmen in hangender appellation oder rechtfertigung seyen
    BairLR. 1616 Inhaltsverzeichnis Teil III
  • wan in einem klag-libell mehr als eine action oder rechtsfertigung begriffen
    1627 BöhmLO. B 24
  • ohne rechtliche ursach sich in rechtfertigung eingelassen
    1654 JRA.(Laufs) § 85
  • vom peinlichen- und inquisitions-proceß, auch andern zu den buͤrgerlichen rechtfertigungen gehoͤrigen stuͤcken
    1655 Pütter,JurPraxis I 14
  • ebenermaszen soll es auch in allen sachen, welche am gewöhnlichen rathsverhör ... zur ordentlichen rechtsfertigung anhengig gemachet seynd, gehalten werden
    1665 Lappe,Altena 320
  • koͤnnte der fluͤchtige thaͤter ... nicht ausfindig gemachet ... werden, so solle selber ... durch oͤffentlichen anschlag zu seiner rechtfertigung vorgeladen ... werden
    1769 CCTher. 48 § 5
  • wir sollen ... auch keinen stand oder unterthan des reichs zur rechtfertigung außerhalb dem reiche deutscher nation heischen
    Wahlkapit.(1792) 542
  • ordentlich schwebende rechtfertigungen 
    Wahlkapit.(1792) 549
  • [es] gebuͤhrt der stadt auch das malefiz in rechtfertigung der wildpretschuͤtzen
    1797 KurpfSamml. V Reg. 122
II richterliche Entscheidung, Urteil; häufig auch die daraus folgende Urteilsvollstreckung
  • so die missetat ... kuntlich ... so soͤlle es, der peinlichen frage halben vnd aller erkundigung, so zu erfyndung der warheit dinstlich ist, auch mit der rechtfertigung vff des tetters bekennen, gehalten werden
    1507 BambHGO. Art. 14
  • was die herren von der statt wegen inzeziehen habent ... darumb bruchent sy kain rechtvertigung, weder vorm rat, noch vorm amman, sunder sy nemment durch iren knecht pfand
    vor 1530 KonstanzStat. 81
  • so man auff bitt des anklägers mit entlicher peinlicher rechtuertigung straffen will, soll das zuuor drei tag angesagt werden, damit er zu rechter zeit ... beichten möge
    1532 CCC. Art. 79
  • daß dieselben [Straftäter] nicht sollen gehaͤuset, geherberget, noch sonst keinerley unterschleiff ... ihnen geschehen, sondern dieselbigen von einem gerichte zum andern und so fort geeilet, niedergeworffen und zu rechtfertigung gebracht werden
    1540 BrandenbPolO. 16
  • wer im selbs den tod thuet aus ursachen ains begangen malefitz, der peinlichen rechtvertigung und straff zu empfliehen, das soll malefitzisch gestrafft ... werden
    1553 BairFreibf. 223
  • rechtfertigung oder gesprochner urtheil
    1555 RKGO.(Laufs) III 34 § 1
  • wann ainer sein leben durch rechtfertigung verleust, so soll der richter desselben weib und kind guets nicht nemen
    1565/81 Kärnten/ÖW. VI 428
  • stangen, hölzer vnd räder zu rechtfertigung der mistheter ofrichten
    1572 Lappe,Lünen 35
  • woll einen deff gript up sinem egenen gude und leth ehne hangen, dar de cleger waneth, de unkostung siner rechtferdigung schal geschen van gemenem harde
    1572 NordstrandLR.(nd.) III 50
  • wo einer uber ain clagt und der clag nit nach kumbt ... so soll der ambtman dem herrn umb solhen spodt und ungehorsamb clagen, damit er sein clag ausfuer und die sach zu rechtfertigung kumen mug
    1573 Steiermark/ÖW. VI 154
  • ob sich auch ainer nit pfennden lassen, sunnder mit guetem werdt, on pfanndtliche rechtuertigung ... bezalen wolt ... ist der, so pfennden wil, sich seiner schulden mit gůtem werdt ... bezalen zulassen schuldig
    TirolLO. 1573 II 80
  • [Verordnung,] ob auch jemand frembder argwoͤhnisch ... weg und strassen gebrauchte ... denselben zu handen zu bringen und ... zu gebührender rechtfertigung und straff einzuliffern
    1715 BadLO. 101
  • die rechtfertigung eines jeden frevels soll allemahl da geschehen, wo der frevel begangen worden
    1762 BernStR. VII 2 S. 1026
  • ein verauffahleter [Konkursit] oder der seine heimath durch rechtfertigung verlohren und nach der zeit sich wieder eine ankauffen thäte, bezahlt ... nur das halbe einzuggelt
    1774 ZürichOffn. I 67
III
vgl. justificatio (III) Niermeyer2 746
Beweisführung; Darlegung der Ordnungs- bzw. Rechtmäßigkeit, Begründung
  • daz die ... margraven sullent gloͧben ... des raͦtes von Strazburg briefen ... ane alle rehtvertigunge und an alle widerrede
    1317 MGConst. V 338
  • tharen dy [Beklagten] ... sich rechtfertigen ..., daz sye N.W., yren weddersachen, sollicher nachrede halbin ... sundern alleyne zcu rechtfertigunge yres hantwergkes ... vorgenomen ... haben ... so sint sye yme ... sollicher nachrede halben ... nichtis phlichtigk
    1474 PössneckSchSpr. I 205
  • ob ... anntwurter aynich enndtlich einred unnd außzüg wider des clagers clag ... in artigklßweyse het fürzepringen, so sol die gerichtlich verfarung mit zůelassung, anfechtung unnd rechtuerttigung derselben artigkl ... gehallten werden
    1520 BairGO. 41r
  • der chammer aufzulegen, das sie ... den armen wittib vnd weisen zue trost sich solcher beschwar, die nit rechtfertigung auf sich haben, der sachen vnd stritt ... anzunehmen
    1557 ZSchles. 11 (1871) 16
  • zu einer formblichen clag nun werden sonderlich sechs nothwendige stuckh erfordert ... 5. die vrsach vnd rechtfertigung der clag
    1654 NÖLO. I 5 § 2
  • [Titel:] umstaͤndliche geschichts-erzaͤhlung oder abgenoͤthigte rechtfertigung derer evangelischen comitial-gesandten
    1774 Moser,Reichstage I 243
  • rechtfertigung der ... wehrmauten aus dem grund der schon erwisenen uralten vorrechte
    1774 Moser,Reichstage II 487
  • die zu seiner rechtfertigung bei einem ... ankauf dienenden umstände ... muß der trödler in seinem buche genau bemerken
    1788 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 408
  • rechtfertigung des ergriffenen rechtsmittels ... diese ist eine ausführliche deduction dessen, welcher ein rechtsmittel gegen ein urtheil ergriffen hat, dass er durch dasselbe in seinen rechten verletzt werde
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 346
  • das erstere [Teil der Deduktion] nennt man alsdann die einführung (introductio), das letztere die rechtfertigung (justificatio)
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 347
  • des richters erster schritt ist, den beklagten zur rechtfertigung aufzufordern
    1804 Gönner,GemProz.2 I 145
  • der staat kann keine art von selbsthuͤlfe dulden, fuͤr sie gilt keine rechtfertigung 
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 416
IV Prüfung, Begutachtung
  • dieselben zwen [des rats] sullen auch hinnach ob der eych und rechtvertigung der wage, elen, metzen und gewicht sein
    vor 1457 NürnbPolO. 175
  • [Verordnung] daß ... jedes jahr besonder zweymal gemeine probationstaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden
    1559 Moser,KreisVerf. 422
V vgl. justificatio (II) Niermeyer2 746
Wiedergutmachung, Sühne; Bezahlung
bdv.: Abtrag (IV)
  • dann wo die gütter mit rechtlicher ansprach kriegig worden sind, waiss man woll darinn ze handln, welche rechtuertigung oder gnugtůng vor geen soll
    vor 1519 Chmel,MaxUrk. 402
  • soll der bergmeister ... die rechtfertigung oder den abtrag von unsertwegen thun und annehmen
    JoachimsthalBO. 1548 II 82
VI Anrecht
  • der rath hat ... rechtferdigung ..., an den wochen-marckts-tagen ein besundern marckt-zeichen, durch des raths geschwornen knechte auszuhencken
    1462 Falckenstein,Erfurt 374
VII vgl. justificatio (IV) Niermeyer2 746
religiös: Frei- und Gerechtsprechung des Sünders; Gottes Heilshandeln am Menschen: die (Wieder-)Einweisung des Glaubenden in die heilvolle Ordnung, vgl. RGG. V 825
  • wie nu durch eynes sund die verdamnis vber alle menschen komen ist, also ist auch durch eynes rechtfertickeyt die rechtfertigung des lebens vber alle menschen komen
    1522 Röm. 5, 18-19/LutherGesAusg. III 7 S. 44
VIII bergmannsprachl.
Buch der Rechtfertigung der Bergwerke: Bergwerksordnung
  • hierauf man sich ... auf das buch der rechtfertigung der bergwerck [oder bergwercks-ordnung] bezogen
    1663 CAustr. III 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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