Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtgesetzt
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Rechtsgesetz
rechtgesetzt
, adj., rechtgesatzt, adj.
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rechtmäßig eingesetzt
bdv.:
rechtgegeben,
rechtgeordnet
- E.H. ... als rechtsgesetzter vogt seiner grossmutter1442 MittBadHistK. 8 (1887) 44 [urk.?]
- stirpt iemannts in der statt Bernn oder vsserthalb in irem gricht one nattürlich oder rechtgsatz erbenn1539 BernStR. I 288
- so jemands ohne natürlich oder rechtgesetzt erben abstürbe, so soll alles des abgestorbenen guth durch vnseren ambtmann vnd raht zu Arberg in ihr hut von stund an genommen werden1541 ArbergStSatzg. 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Johann Gebwin als rechtgesetzter vogt1574 Frey,Pract. 67Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in soͤllicher fryung aber soͤllend weder rechtgesetzte, noch natürliche erben, sonders allein die rechten gaͤlten und bürgen vorbehalten werden1615 BernStR. VII 2 S. 787Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann jemands weder natürlich, noch rechtgesetzt erben hinderlaßt1615 BernStR. VII 2 S. 795Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- stirbt aber jemand ohne natuͤrliche oder recht gesetzte erben, so nimbt die lands-oberkeit alles sein verlassen gut von stund an in ihr hut1709 Mutach 81Faksimile (ca. 154 KB)