Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtgesetzt

rechtgesetzt

, adj., rechtgesatzt, adj.

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rechtmäßig eingesetzt
  • E.H. ... als rechtsgesetzter vogt seiner grossmutter
    1442 MittBadHistK. 8 (1887) 44 [urk.?]
  • stirpt iemannts in der statt Bernn oder vsserthalb in irem gricht one nattürlich oder rechtgsatz erbenn
    1539 BernStR. I 288
  • so jemands ohne natürlich oder rechtgesetzt erben abstürbe, so soll alles des abgestorbenen guth durch vnseren ambtmann vnd raht zu Arberg in ihr hut von stund an genommen werden
    1541 ArbergStSatzg. 22
  • Johann Gebwin als rechtgesetzter vogt
    1574 Frey,Pract. 67
  • in soͤllicher fryung aber soͤllend weder rechtgesetzte, noch natürliche erben, sonders allein die rechten gaͤlten und bürgen vorbehalten werden
    1615 BernStR. VII 2 S. 787
  • wann jemands weder natürlich, noch rechtgesetzt erben hinderlaßt
    1615 BernStR. VII 2 S. 795
  • stirbt aber jemand ohne natuͤrliche oder recht gesetzte erben, so nimbt die lands-oberkeit alles sein verlassen gut von stund an in ihr hut
    1709 Mutach 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):