Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtgläubige

Rechtgläubige

, m., f.

Person, die rechtgläubig ist
  • das in der kirchen oder versamlung der rechtgleubigen gewonlich auch die gottlosen im regiment obenan sitzen
    1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 947
  • ist hernach zu allen zeiten der ehestand mit gutem rat und sonderlichen, gottseligen ceremonien von den rechtglaubigen angefangen worden
    1588/1618 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 285
  • weßwegen sie [zygeuner] auch bey wolbestelten regimentern im christenthumb vnd vnter den rechtglaͤubigen keines weges zu hegen
    1656 HessSamml. II 412
  • [consistorial-ausschreiben von denen ... pietisten] so werdet ihr sie jedoch aus nachfolgenden notis characteristicis ... guten theils von den rechtglaͤubigen zu unterscheiden wissen
    1703 BrschwLO. I 1059
  • juden-zeugen können ... nach denen kaiserlichen rechten gegen einen rechtgläubigen christen, wenn auch der streit zwischen zwey rechtgläubigen obwaltete, nicht gebrauchet werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 67 § 5
  • in den canonischen gesetzen ist auch den rechtglaubigen die ehe mit andern glaubensverwandten untersagt
    1806 Roman,BadKirchR. 267
unter Ausschluss der Schreibform(en):