Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtgläubige
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rechtgläubig
Rechtgläubige
, m., f.
Person, die rechtgläubig ist
- das in der kirchen oder versamlung der rechtgleubigen gewonlich auch die gottlosen im regiment obenan sitzen1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 947Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ist hernach zu allen zeiten der ehestand mit gutem rat und sonderlichen, gottseligen ceremonien von den rechtglaubigen angefangen worden1588/1618 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 285Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- weßwegen sie [zygeuner] auch bey wolbestelten regimentern im christenthumb vnd vnter den rechtglaͤubigen keines weges zu hegen1656 HessSamml. II 412Faksimile (ca. 311 KB)
- [consistorial-ausschreiben von denen ... pietisten] so werdet ihr sie jedoch aus nachfolgenden notis characteristicis ... guten theils von den rechtglaͤubigen zu unterscheiden wissen1703 BrschwLO. I 1059Faksimile - in Google Books
- juden-zeugen können ... nach denen kaiserlichen rechten gegen einen rechtgläubigen christen, wenn auch der streit zwischen zwey rechtgläubigen obwaltete, nicht gebrauchet werdenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 67 § 5
- in den canonischen gesetzen ist auch den rechtglaubigen die ehe mit andern glaubensverwandten untersagt1806 Roman,BadKirchR. 267Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)