Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechthabend

rechthabend

, adj.

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auch subst.

I das Recht auf seiner Seite habend
  • [Ermahnung an die Richter vor der Vereidigung:] es soll dich kein mensch ... bewegen ... die warheit zeundertrucken und eintweders zů vil oder zů wenig zůreden, so dem rechthabenden zum nachtheil gereichen moͤchte
    1614 BernStR. VII 2 S. 740
  • [soll] der rechthabende theil damit [guͤthlichen vertrag] nicht beschwert ... werden
    1777 HessSamml. III 710
II rechtmäßig
  • das burgunsch land, als rechthabender lechenherr
    1. Drittel 16. Jh. SchweizId. II 926
unter Ausschluss der Schreibform(en):