Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechthabend
Artikel davor:
rechtgeständig
Rechtsgewähr
Rechtsgewalt
Rechtsgewohnheit
rechtsgewöhnlich
rechtgläubig
Rechtgläubige
Rechtsgrund
rechtsgründig
Rechtsguttat
rechthabend
, adj.
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auch subst.
I
das Recht auf seiner Seite habend
- [Ermahnung an die Richter vor der Vereidigung:] es soll dich kein mensch ... bewegen ... die warheit zeundertrucken und eintweders zů vil oder zů wenig zůreden, so dem rechthabenden zum nachtheil gereichen moͤchte1614 BernStR. VII 2 S. 740Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [soll] der rechthabende theil damit [guͤthlichen vertrag] nicht beschwert ... werden1777 HessSamml. III 710Faksimile (ca. 462 KB)
II
rechtmäßig
- das burgunsch land, als rechthabender lechenherr1. Drittel 16. Jh. SchweizId. II 926Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons