Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechthalter
Artikel davor:
rechtgläubig
Rechtgläubige
Rechtsgrund
rechtsgründig
Rechtsguttat
rechthabend
(Rechthaber)
Rechthafer
rechthaft
rechthaftig
Rechthalter
, m.
I
Person, die ein Gericht abhält
- daz kain ordinari oder delegat ... volfürer des gerichts oder rechthalder ... wirdet1399 Wien/DRWArch.
- r[echthalter] justitiarius1487 SchwäbWB. VI Nachtr. 2770 [hierher?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Inhaber eines bestimmten Rechts (II)
- es wirdt diese fahrgerechtigkeit bedienet von vier fährer, welcher ein jeder muss jahrlichs zahlen ahn erbpfacht ad einen kauffmansgülden undt ein orth dem rechts halter der original siegel und brieff1590 NrhAnn. 79 (1905) 165