Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtigung

Rechtigung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I rechtliche Befugnis, Berechtigung (hier: zur Einnahme von Bußen)
  • ob die execution der landmandaten nebst allen davon abhangenden rechtigungen in beziehung der bußen ... vnseren jeweiligen amtleüten zu L. ... oder aber obbedeuter herrschaft H. zukomme
    1768 ArgauLsch. I 614
II wie Rechtsstreit (I); metonymisch auch: Entscheidung in einem (Rechts-)Streit
  • persohnen, welche gegen deß minderjaͤhrigen elteren in grosser feindschafft und rechtigung gestanden [müssen keine vogteyen annehmen]
    1709 Mutach 30
  • dem klaͤger und antworter ist in civilischen sachen ... zugelassen, durch gwalthabere und anwaͤlt sich vor dem gricht zustellen ... jedoch sind sie schuldig bei antrettung der rechtigung ihre gwalthabere mit gnuͤgsammer procur zu versehen
    1709 Mutach 178
  • wollend wir gehebt haben, dass vor aller rechtigung unsere ambtleuth ... die partheyen in die freundlichkeit zuweisen
    1711 BernMand. 869
III rechtliche Einigung, Vertrag
  • daß etliche hungern [Ungarn] wider vns vnd jhren könig seltzame wort treiben, als ob sie kein rechtigung die mit dem schwert gemacht sey ... schüldig seyn nachzukommen
    1506 Haltaus 1519
IV wie Rechtung (III) 
  • es hond auch die obgeschribnen fünf mann geschworen mit aufgehepten henden ainen ayd ... ain warhait von der obgenanten rechtigung ze sagend, was jhnen darumb zuwissend seye
    oJ. Thurgau/GrW. I 265
unter Ausschluss der Schreibform(en):