Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtigung
Artikel davor:
Rechtheit
Rechtshelfer
Rechtherr
Rechtshilfe
(Rechthörer)
Rechthuhn
rechtig
rechtigen
Rechtigkeit
rechtiglich
Rechtigung
, f.
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I
rechtliche Befugnis, Berechtigung (hier: zur Einnahme von Bußen)
- ob die execution der landmandaten nebst allen davon abhangenden rechtigungen in beziehung der bußen ... vnseren jeweiligen amtleüten zu L. ... oder aber obbedeuter herrschaft H. zukomme1768 ArgauLsch. I 614Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
wie Rechtsstreit (I); metonymisch auch: Entscheidung in einem (Rechts-)Streit
- persohnen, welche gegen deß minderjaͤhrigen elteren in grosser feindschafft und rechtigung gestanden [müssen keine vogteyen annehmen]1709 Mutach 30Faksimile (ca. 122 KB)
- dem klaͤger und antworter ist in civilischen sachen ... zugelassen, durch gwalthabere und anwaͤlt sich vor dem gricht zustellen ... jedoch sind sie schuldig bei antrettung der rechtigung ihre gwalthabere mit gnuͤgsammer procur zu versehen1709 Mutach 178Faksimile (ca. 126 KB)
- wollend wir gehebt haben, dass vor aller rechtigung unsere ambtleuth ... die partheyen in die freundlichkeit zuweisen1711 BernMand. 869
III
rechtliche Einigung, Vertrag