Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtkundlich

rechtkundlich

, adv.?

gerichtskundig?
  • in verbleibung dessen [Kautionsleistung] aber die appellation als desert nicht angenommen werden [solle], es waͤre dann, daß mit einem glaubwuͤrdigen instrument solches waͤre zu bescheinigen, daß einem das rechtkundliche verzogen oder verweigert, oder auch dem richter erster instanz partheilichkeit mit recht koͤnnte uͤberwiesen werden
    1601 HadelnPriv. 162