Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtmäßigerweise
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(Rechtsmahnung)
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Rechtsmanier
Rechtsmann
rechtmäßig
rechtmäßigerweise
, adv.
auf eine dem Recht entsprechende Art und Weise, rechtmäßig (I)
bdv.:
rechtmäßiglich
- personen, die solliche khundtschafft rechtmessiger weiss zuverhören geschickt ... seindt1532 CCC. Art. 71Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- die schulden, die der abgestorbene commenthur rechtmäßigerweiß, und nit wider des ordens statuten gemacht [hat]DOrdStat. (1606/1740) 124Faksimile - in Google Books
- damit selbige [musicalischen stückhe] rechtmäßigerweise wieder umb zu dero hochfürstl: capell gelifert werden möchte2. Hälfte 17. Jh. Schmidt,AnsbachMusik 59
- wann die innhabere und besizere dergleichen guͤter ihre niesliche gerechtigkeiten rechtmaͤsigerweise verkaufen1786 Schwarz,Losungen 31