Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtmäßiglich
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, adv.
rechtmäßigerweise
- welcher im rechten klagen woͤlt vff das ihen deß er sich rechtmessiglich verzygen hett ... vnd sich das erfünd, so solt der beklagt nit schuldig sin antwůrt zů geben1520 FreiburgStR. I 5, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sol ... ainem jeden glaubiger sein vordrung und gerechtigkait ... gegen ... jeden inhabern derselbigen güttern rechtmessigklich zů sůchen ... bevorrsteen1. Hälfte 16. Jh. AugsbChr. IV 230
- das alles ist ihnen rechtmaͤßiglich zugelaßen1589 AppenzUB. III 3 S. 280