Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtmäßigung
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Rechtsmann
rechtmäßig
rechtmäßigerweise
Rechtmäßigkeit
rechtmäßiglich
Rechtmäßigung
, f.
Festsetzung von Kosten auf Grund richterlichen Ermessens
vgl.
Mäßigung
- sol dem obligenden theyl der wider den gesprochen auff vnderschidlich vnd rechtmessig darthun noch erkantnus vnd rechtmessigung des richters den costen entrichten1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 29
- æquiparation, vergleichung, rechtmaͤssigung, erstattung, ersetzung1571 Roth 288Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"