Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtmündig

rechtmündig

, adj.

wie mündig (I) 
  • hat der vormund unterschiedliche unmuͤndige, und darunter ein oder zwey ihre muͤndige jahre erreichet, so soll ers dem gerichte notificiren, damit dieselbige, so ihre rechtmuͤndige jahre erreichet haben, koͤnnen abgetheilet ... werden
    1669 SammlLivlLR. II 456