Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsächer

Rechtsächer

, m.

Grdw. zu ahd. sahhan streiten
Gegner (in einem Gerichtsverfahren)
  • in einer jetlichen trostung sind zu beiden teilen die rächten sächer begriffen und jetweders fründtschaft und anhenger, sobald sy vernemend, dass die rächtsächer vertröstet hand
    oJ. SchweizId. VII 134