Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsässig
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rechtsässig
, adj.
verpflichtet, einen Rechtsstreit vor einem örtlichen Gericht zu führen
- ausgenommen, das ansprechig gut wäre ausser land gelegen, dardurch der richter die volziehung nicht statlich thuen und hand haben möcht, und der beclagt wär umb die spruch rechtsässig, so möcht der clager fur das gericht ausser lands, so das gut gelegen ist, gewisen werden1528 ZeigerLRb. 136Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit