Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsame
Artikel davor:
Rechtsrat
Rechtsregel
(rechtreich)
Rechtricht
Rechtssache
Rechtsächer
rechtsächlich
Rechtsachwalt
Rechtsage
rechtsam
Rechtsame
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
nur schweizerisch
I
Rechtsanspruch, Berechtigung, Vorrecht
bdv.:
Gerechtsame (I)
- dis sindt die rächtsame vnser meyerye1308? GlarusUrkS. I 103Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] unser stiftherrn ... nit in soͤlicher macht sin, ir stattuten und stiftlichen rechtsame ... abzůtragen1487 BernStR. VI 1 S. 199Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sind dise stück alle fry ledig eigen, es sie mit grund, mit grat ... mit wasser, wasserrunsen, mit infart und ussfart und mit aller rechtsame und zůgehoͤrd1531 BernStR. VII 1 S. 241Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dz sy semliche unser kilichen und kilichery pfrůnd und kilichensatz in yery hand, schirm und gewalt naͤmen und haben weltin, sunders mit der raͤchtsamy, zins und zůgehörd1533 Obersimmental(BernRQ.) 92Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was fräueln in der statt begangen werdent, die soll der burgermeister einem vogt anzöugen, sin rechtsame vorgemelt zu bezüchen1548 NydauFrhB. 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daruß weder dem käufer noch dem verkäufer einige rechtsami, spruch oder forderung gebeüren soll1620 SGallenOffn. I 59Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- eß solle auch keinem kein neüw recht geöffnet werden, er habe dann neüwe rechtsamme1624 MellingenStR. 381Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dryssigjährige possess soll auch gegen der oberkeit vnd herrschaft gerechtigkeit vnd rechtsame dem besitzer vnnütz ... syn1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 459
- das ihro kayserliche mayestät ein solch gerechteste fürst und monarch ist, welcher niemahlen begehren wird, unseren bundt an seinen rechtsammen zu kräncken1729 Chur/FRAustr. 32 S. 387
- von verjaͤhrung allerley ligender guͤter, auch dienstbarkeiten und anderer rechtsamme1762 BernStR. VII 2 S. 878Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- obrigkeitliche oder herrschaftliche rechtsamme1764 BernStR. VII 1 S. 647Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sie [einwohner der laͤnder Uri, Schweiz, Unterwalden und Haßli] besassen aber das recht, sich ihre obrigkeiten selbst zu erwaͤhlen. die zeit ist ... ungewiß, wann sie diese rechtsamen erlangt haben1768 Fäsi I 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber der kläger den beklagten schriftlich citieren lassen und seine ansprach in der nämlichen citation schon eröffnet hat, da solle der kläger kein andere schriftliche forderung zu geben, sondern in bemelter zweyten instanz nach vorgeschriebener weis seine rechtsame und documenten zu producieren gehalten seyn1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 158Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- únser gotzhus hat ouch die frygheit vnd rechtsami ze W., da selbs ze setzen ein amman vnd die vierer vnd ouch ein banwartoJ. Bern (Kt.)/GrW. I 179Faksimile (ca. 238 KB)
II
anteilige Mitgliedschaftsrechte eines Berechtigten am Allmendgut
vgl.
Alprecht (I 2),
Dorfrechtsame
Sachhinweis: Rennefahrt,BernRG. II 164
- so hannd ouch alle guͤtter mit iren stücken gemeine ehaffte und rechtsame in holtz, veld, wunn, weid ... nach anzal und marchzal1530/31 BernStR. VII 1 S. 185Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- welcher in einem gmeinen inlass oder uf ein allme tribt, da er kein rechtsami hat1558 Obersimmental(BernRQ.) 100Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß einem predicanten ... jährlichen nit mehr als halbe rechtsame eines bauwren [zustehe]1642 LaupenAmtsbez. 244Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wellicher ein gantze grechtigkeit besitzt und kein vych zu erhalten vermag, der soll mögen syn rechtsamme zu einer ků uff die allment ... verliehen1674 ZürichOffn. I 88Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sölle ... deme, der ein gantze rechtsamme hat, bewilliget ... sein, zu allen zeiten zechen alte und gewinterete schaf ... auf die veldfahrt tryben zu laßen1680 LaupenAmtsbez. 297Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- in ansehen dann deß zaühne holtzes ist unser will, daß solches spahrsamlichen und zwar einer gantzen rechtsamme jährlichen nit mehr als aufs höchste 3 sive 2 tannen bewilliget ... werden solle1742 LaupenAmtsbez. 345Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann der eint oder andere an seines vatters statt in die rechtsamme sich einkaufft, soll er von einer ganzen rechtsamme zwey thaler und von einer halben rechtsamme ein thaler bezahlen1782 LaupenAmtsbez. 391Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- soll auch niemand können den genos einer ganzen rechtsamme forderen, er besize dann eigenthumlich zu jeder zelg acht jucharten akerland1782 LaupenAmtsbez. 391Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
rechtliche Stellung
- dass die burgerskinder im flecken und die kinder zuo G. in glicher rechtsame wegen des schullons und lehrens ... gehalten werden1688 SchweizId. V 1236Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
IV
Rechtssatzung
- rechtsammenen wegen weins16. Jh. SchweizId. VI 319Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ouch alle die, so hantwerk triben, sollen stuben haben und in irs hantwerks stuben gemeine rëchtsame tuon und lidenoJ. SchweizId. VI 319Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
V
gerichtlicher Prozeß
- das es mir bei dem eid gebotten, ich sölle sein beistand sein in der rechtsame1619 SchweizId. VI 319Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons