Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsanhängig
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rechtsanhängig
, adj.
wie rechthängig
- ein erb mag ... die erbgueter wohl verkaufen, es weren dann dieselben des erbrechts halben strittig und rechtsanhengig1573 NÖLTfl. II 2 § 18
- es wuerde ... die edition an lehenbuechern ... beschehen ... welliche nit allain von der rechtsanhengigen sonder ander mehr sachen meldung thäten, so solle dem begerten tail mehrers ... nit fürgewisen ... werden als was sich zu dem ... stritt reümbt1599 NÖLREntw. I 25 § 31
- die auswärtige lehen, die braunschweigische forderungen, und deren rechtsanhängige sache, wie auch alle nomina activa und passiva1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 132
- von einem andern, bey unserm koͤniglichen ober-gericht schon rechts anhaͤngigen casu1707 SudetenHGO. Einl.
- die sache selbst entscheidet sich durch die geschaͤfte, welche rechtsanhaͤngig gemacht werden sollen1780 SteirEinl. 4Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg