Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsanspruch
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, m.
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I
Rechtsstellung; das Recht, von jm. ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
bdv.:
Rechtsbefugnis
vgl.
Recht (II)
- was kan also der chur-bayerische herr schrifftsteller vor gegruͤndete rechts-anspruͤche auf dise merckwuͤrdige staͤtte machennach 1612 Moser,StaatsR. 39 S. 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie ... gegen den wechselgläubiger keinen rechtsanspruch haben1776 CSax. I 1040Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] ihre rechtsanspruͤche. embryonen moͤgen durch ihre vormuͤnder, wie gebohrne menschen, vertraͤge und contrakte eingehen1785 Fischer,KamPolR. I 52Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so bald ein rechtsstreit nur unter der bedingung zweyer uͤber einen rechtanspruch uneiniger partheyen gedacht werden kann1801 Gönner,GemProz. I 94Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn sie ihn aus eigener gewalt seines besitzes entsetzen, oder sonst ihre etwaige rechtsanspruͤche, mit hintansetzung der gesetzlichen rechtsformen, eigenthatig wider ihn geltend machen wuͤrde1803 SammlBadStBl. I 1167
- wenn man ... weit entfernt ist den klagenden juden rechtansprüche im ordentlichen wege zu bestreiten ... die sie titulo oneroso erworben haben möchten, obgleich sie nicht von der ... regierung anerkannt wurden1816 ProtBundesversamml. I 174
- auf jeden fall bleiben auch bei ... versaͤumniß alle rechtsanspruͤche gegen den trassanten oder ... indossanten vorbehalten1829 Pöhls,HR. II 427Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die behauptung und somit im falle der verneinung der beweis der legitimation zur sache fällt in den meisten fällen mit der behauptung und dem beweise des rechts selbst in eins zusammen, also daß sich die frage: ob ein rechtsanspruch begründet sey? von der: ob der fordernde ... der berechtigte ... sey? gar nicht trennen ... läßt1830 Puchta,Justizämter II 31Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- uebrigens wurden die rechtsansp[r]üche der pfründen bis zu dem jahre 1812 vollkommen beachtet und dieselben in dem novalzehndbezug belassen1832 ArchKathKR. 86 (1906) 290
II
Geltendmachen eines Rechtsanspruchs (I) in einem Verfahren
bdv.:
Rechtsansprache
- die besitczer der selbigen gutter hetten die geruglichen jar vnd tag ane rechtisanspruche besessen1494 ZSchles. 5 (1863) 358
- findet von seite des staats auf ein solches zur strassen-erweiterung nothwendiges grundstuͤck kein rechts-anspruch statt, so ist dasselbe nach einer gerichtlich billigen schaͤtzung seines werthes zu bezahlen1805 RepStaatsVerwBaiern VI 244Faksimile - in Google Books