Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsausführung

Rechtsausführung

, f.

Darlegung einer Rechtsansicht, meist einer Prozesspartei und dann iU. zur Tatsachenbehauptung
  • wo aber die vorfallende casus eine mehrere muͤhe, und rechts-ausfuͤhrung brauchen
    1696 KurpfSamml. IV 964
  • mit angehefteter einsweiligen gruͤndlichen rechts-ausfuͤhrung in gewaltsamben spolien
    1766 KlArchRhProv. I 179
  • weil man zu dißseitiger absicht keiner ... weitlaͤufftigen rechts-ausfuͤhrung bedarf
    1769 Cramer,Neb. 83 S. 86
  • rechtsausfuͤhrungen bey anfuͤhrung des klagegrundes sind der regel nach ... uͤberfluͤssig, und stehn nur dann an ihrem rechten orte, wenn das recht, worauf man sich gruͤndet, zweifelhaft ist
    1801 RepRecht IX 171
  • daß die parteien durch zweckmaͤßige rechtsausfuͤhrungen, der richterlichen subsumtion vorarbeiten
    1804 Gönner,GemProz.2 I 126
  • nach ... verkuͤndigtem parere, und von den parthien fuͤr und wider geschehenen einmaligen rechtsausfuͤhrungen, folgt der richterliche entscheid
    1806 SammlBadStBl. I 1030
  • seit dieser ... zeit sind zwar keine bevollmaͤchtigte von den betheiligten regierungen aufgestellt, aber ... von allen theilen die ... in druck gelegten rechts-ausfuͤhrungen uͤbergeben worden
    1820 ProtBundesversamml. IX 125
  • der verfasser der klage muß sich ... aller in rechtsausführungen sonst ... vorkommenden ausschweifungen ... die ... nicht zum zwecke dienen ... enthalten
    1830 Puchta,Justizämter II 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):