Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbefehl
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, m.
Vollstreckungsbefehl
- wann die rechtsprecher jemanden etwas zu vrtheilen, sind sie auch zu exequiren vnd zu verhellfen schuͤldig. nach ergangenem vrtelspruch sollen die rechtsbefehlich folgen, biß auff den letzten zum vntergange der sonnen1614 BöhmStR. 1614 C 21f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)