Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbefestigung
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, f.
Einlassung des Beklagten auf eine Klage, wodurch der Prozeß rechtshängig wird
- über die litis contestationem oder geschehene rechtsbefestigung1624 WienUnivGO. 237
- daß der gewaltsam soll alsofort in anfang des rechts-befaͤstigung oder verfahrung neben der tagsatzung uͤbergeben werden1688 Beckmann,Idea 297 [ein Wort?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)