Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbegehrende
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Rechtsbegehrende
, m.
j., der in einer Rechtsangelegenheit ein Urteil fordert
- grichtschryber und grichtsässen sollend hinfür den rechtsbegärenden, es sye das sy ... eerverletzlichen wortten halb das recht begären, das recht lassen gan, den armen wie den rychen1562 BernRatsman. III 303
- uff des rechtßbegerenden klag ... richten1574 SchrBodensee 34 (1905) 133
- umb wichtige sachen aber die rechtsbegehrenden beharrlich für den regierenden herren schultheißen zeweisen1654 BernStR. VII 1 S. 632Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- weilen die übrige laut landtsfridens ... dem rechtbegehrendten ... zu dem rechten zu verhelffen verbunden seind1696 Büeler 61Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weilen die vbrigen orth, welche nit regierendt seind vndt kein jurisdiction über die gemeine vogteien haben, dem rechtsbegehrendten zu dem rechten zu verhelffen verbunden werden1696 Büeler 113Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie werden von beyden gerichten drey jahr lang zudienen verbunden und muͤssen drey tag in der wochen auf dem richthaus erscheinen und den rechts-begehrenden ihr wort darthun und gericht und recht jedem ergehen lassen, darzu ihnen nicht weni hilfft das ordnungs-buch1735 Leu,RegEidg. 518Faksimile - in Google Books