Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbehelf

Rechtsbehelf

, m.

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Rechtsmittel, Gesuch, Einrede oä. als zulässiges Mittel zur Durchsetzung von Rechten
  • [die Ehefrau darf beim Tod des Mannes die Vormundschaft für die Kinder übernehmen,] doch mit dem bescheide, daß sie versprechen soll, nicht wieder zu heyrathen, auch alle rechts-behuͤlff, und sonderlich auff der wohlthat oder freiheit senatus consulti vellejani verzeyhen
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 134
  • in welchem falle wir uns das noͤthige ... noch nachzutragen vorbehalten ... auf die post sententiam de anno 1732 vorgebrachte documenta und ... rechts-behelff derer bangen sich in alle weg vernehmen
    1749 Cramer,Neb. 58 S. 62
  • die von beeden theilen angeführte rechts-behelfe 
    1763 Kretschmayr-Walter III 383
  • linderende umstaͤnde ... sind ... wenn derselben [partheygeheimniß] ausschwaͤtzung, oder die auslassung der rechtsbehelffen nicht vorsetzlich beschehen
    1769 CCTher. 69 § 4
  • er kann sowohl in absicht der zustaͤndigkeit, als der verfahrungsart, zweckdienliche rechtsbehelfe vorbringen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1239
  • jenen partheyen ... bloß zur sicherheit die vorlaͤufige erinnerung deren dießfalls vorkommenden rechtsbehelfen zu machen, und sodann ihrer willkuhr zu uͤberlassen, ob sie besondere quittungen uͤber das erlegte heyrathgut aufrichten lassen wollen
    1786 KurpfSamml. III 85
  • nach diesen ... grundsaͤtzen soll von nun an jede neue gesetzgebung eingerichtet ... auch jeder staatsbuͤrger ... im lande gerichtet und ... hiergegen keinerlei ... rechtsbehelf dawider gehoͤrt ... werden
    1808 SammlBadStBl. I 679
  • zu diesem ende ist der befriedigte glaͤubiger verbunden, dem zahler alle vorhandenen rechtsbehelfe und sicherstellungsmittel auszuliefern
    1811 ÖstABGB. § 1358
  • die gegenseitig nach belieben componirte darstellung des faktums und der rechtsbehelfe 
    1822 Puchta,Beitr. I 37
unter Ausschluss der Schreibform(en):