Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbehelfung
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rechtbar
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Rechtsbefehl
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Rechtsbefugnis
rechtsbegehrend
Rechtsbegehrende
Rechtsbegnadung
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfung
, f.
wie Rechtbehelf
- [Versprechen,] hiergegen keine exception, ausflucht oder argelist, vveder geistliches noch vveltl. rechtes-behelffunge nicht zu gebrauchen1570 Westphalen,Mon. II 567 [ein Wort?]Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- alles und jedes obgesetztes gelobe ich, Claus von der Wisch, fuͤr mich, meine erben und erbnehmen saͤmtlich und sonderlich bey unsern adelichen ehren und in vim juramenti, dawider uns nicht soll schuͤtzen und handhaben einig recht, geistlich oder weltlich, wie die im heil. reich publiciret und observiret, auch kuͤnfftig angenommen werden koͤnten, noch einig gericht-zwang, vielweniger einige exception, gegen-rede, disputation, action, impetration, absolution, per subsidium juris, vel ex plenitudine potestatis, oder einige recht-behelfungen, denen allein wir hiemit, generaliter & specialiter, wissentlich renunciiren, und gegen herrn dechant und capitul nicht wollen gebrauchen lassen, in eben-maͤßiger krafft, als wenn diese renunciation, præstito juramento reali geschehen waͤre1579 Staphorst,HambKG. I 2 S. 383Faksimile - in Google Books
- den praͤtorischen unterpfaͤndern; als welchen ... alle vorzuͤgliche rechtsbehelfung ... abgenommen ist1789 Thomas,FuldPrR. II 237Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte