Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsbenüglich

rechtsbenüglich

, adv., rechtensbenüglichen, adv.

den geltenden Rechtsregeln genügend
  • wollen wir ... daß biß sie solches rechtsbenüglich dargethan ..., kein unterschied gehalten ... werden solle
    1678 Gochsheim 765
  • insoferen auf erforderen rechtensbenüeglichen gezeigt werden köne, daß
    1779 GasterLsch. 231