Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtschützer

Rechtschützer

, m.

Bed.? zum Schutz des Rechts?
  • ich befreie auch ... S.S., ... daß er, seine erben und rechtliche nachkömmlinge zur eigenen person zu keiner pflichten nicht hafften sollen, zu keinem geboth oder rechtschützer, wenn ich meine ampt- und hauptleuthe, meine ehrbarre manne, versammelen kommen, oder gestehen soll
    1536 ZBergr. 13 (1872) 239