rechtserfahren, adj.

in rechtlichen Dingen erfahren, juristisch gebildet
  • wie aber diese gewelt mandat odder procuratoria ... rechtmessig ... mit iren nottürfftigen clauseln gestelt sollenn werden, setz ich zu den rechterfarnen geübten notarien vnd aduocaten
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 17
  • in saken den rechten belangende sollen se [klerken] dem radt der doctorn und rechteservarnen ... mennen horken
    vor 1540 R. Stupperich (Hrsg.), Das Fraterhaus zu Herford ... (Münster 1984) 112
  • versiegelung [des Testaments] ... durch einen rechtserfahrenen zur justiz verpflichteten deputatum
    1765 NCCPruss. III 706 Faksimile
  • in wichtigen faͤllen, die nicht bloß die oekonomica betreffen, ist der gerichtsherr [des Patrimonialgerichts] angewiesen, einen rechtserfahrenen gerichtshalter anzustellen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 255 Faksimile
  • der rechtskundige derselben [lehre des positiven rechts] oder rechtsgelehrte (iurisconsultus) heißt rechtserfahren (iurisperitus), wenn er die äußern gesetze auch äußerlich, d.i. in ihrer anwendung auf in der erfahrung vorkommende fälle, kennt
    1797 Kant,Rechtslehre 30