Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsermahnung

Rechtsermahnung

, f.

förmlicher Antrag vor Gericht
  • ehe und bevor ein rechts ermanung angehört oder ein rechtstag hierüber bestimbt, solle der beklagte citiert werden, um seine hierwider habende gründe eingeben zu können
    1650 GraubdnRQ. II 332