Rechtsermahnung, f.
Rechtsermahnung, f.
förmlicher Antrag vor Gericht
-
ehe und bevor ein rechts ermanung angehört oder ein rechtstag hierüber bestimbt, solle der beklagte citiert werden, um seine hierwider habende gründe eingeben zu können1650 GraubdnRQ. II 332 Faksimile