Rechtserteilung, f.
Rechtserteilung, f.
wie Rechterkenntnis
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es werde des unterschieds der religion ungeachtet an gleicher rechtsertheilung kein mangel erscheinen1582/1619 Malblank,Kanzleiverf. I 54 Faksimile
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[damit] die partheyen ... zu foͤrderlicher rechts-ertheilung kommen koͤnne ... sollen die acta ... dem ordentlichen richter, vor welchen die sachen in erster instantz gehoͤrig, verfolgt werden1594 RAbsch. III 433 Faksimile
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mit einer unpartheyischen vernünfftigen rechts-ertheilung1764 Grebel,SGoar 502