Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtserteilung

Rechtserteilung

, f.

wie Rechterkenntnis 
  • es werde des unterschieds der religion ungeachtet an gleicher rechtsertheilung kein mangel erscheinen
    1582/1619 Malblank,Kanzleiverf. I 54
  • [damit] die partheyen ... zu foͤrderlicher rechts-ertheilung kommen koͤnne ... sollen die acta ... dem ordentlichen richter, vor welchen die sachen in erster instantz gehoͤrig, verfolgt werden
    1594 RAbsch. III 433
  • mit einer unpartheyischen vernünfftigen rechts-ertheilung 
    1764 Grebel,SGoar 502
unter Ausschluss der Schreibform(en):