Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtserwägung

Rechtserwägung

, f.

Überlegung als Grundlage des richterlichen Handelns während des Verfahrens
  • so deren richter einer, auch heimliche verstaͤndnus in den zuspruch einigen bund oder vortheil haͤtte, und bei dergleichen rechts-erwegungen solches verschweigend nicht abtette, so sodann auf ihme erwiesen wurde, derer jedweder soll nach erkantnus der herren richter gestrafft werden
    1592 Weingarten,Fasc. II 314