Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsfolge

Rechtsfolge

, f.

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rechtliche Folge, Konsequenz
  • [Verordnung,] dass alle rechtfolge dacht ein löbl. stadtgericht in liquidis debitis ohne einzig fernero commission bis 20 gulden kayserlichen, vermögliche execution ergehen zu lassen ... befuegt sein ... soll
    1666 MHungJurHist. V 2 S. 267
  • ist die verurtheilung in die kosten die natuͤrliche rechtsfolge 
    1810 Schmalz,NSamml. II 170
unter Ausschluss der Schreibform(en):