Rechtsfreund, m.

Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten, Anwalt, Sachwalter
  • urkhunden, welliche ... von ... dem statt- oder marckhtschreiber und derselben rechtsfreunden oder beisitzerambts verwanten ... underschriben werden
    1599 NÖLREntw. I 25 § 3
  • [es] ist in processu inquisitorio keines wegs zu gestatten, wormit vor abhoͤr der zeugen und des inquisiti selbsten ihme ein rechts-freund zugelassen werde
    1707 SudetenHGO. Art. 12 § 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
  • so iemand bey dem rechten ... laͤst ansuchen, daß zween rechts-freunde oder andere geschwornen gesandt wuͤrden, die als zeugen bey seinem testament seyn moͤchten, so kan solches auch bestaͤndig seyn
    BöhmStR. 1720 S. 210
  • ihrem ex officio bestellten rechtsfreund
    1753 Archiv český 24 (1908) 315 Faksimile
  • es ist meine [König] meinung nicht, daß den parteien bei ... gerichtlichen handlungen die assistenz eines rechtsfreundes versagt werde
    1780 Puchta,Beitr. I 68 Faksimile
  • ihre rechtsfreunde haben sich in ihren reden der landesuͤblichen sprache zu gebrauchen
    1781 ÖstAGO. § 13
  • von den partheyen und deren rechtsfreunden
    1801 Hagemann,PractErört. III 250 Faksimile
  • [es sind] folgende vertraͤge unguͤltig: ... wenn ein rechtsfreund ... eine ihm anvertraute streitsache an sich loͤset
    1811 ÖstABGB. § 879 Faksimile