Rechtsfreund, m.
Rechtsfreund, m.
Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten, Anwalt, Sachwalter
vgl.
Prokurator
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urkhunden, welliche ... von ... dem statt- oder marckhtschreiber und derselben rechtsfreunden oder beisitzerambts verwanten ... underschriben werden1599 NÖLREntw. I 25 § 3
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[es] ist in processu inquisitorio keines wegs zu gestatten, wormit vor abhoͤr der zeugen und des inquisiti selbsten ihme ein rechts-freund zugelassen werde1707 SudetenHGO. Art. 12 § 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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so iemand bey dem rechten ... laͤst ansuchen, daß zween rechts-freunde oder andere geschwornen gesandt wuͤrden, die als zeugen bey seinem testament seyn moͤchten, so kan solches auch bestaͤndig seynBöhmStR. 1720 S. 210
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ihrem ex officio bestellten rechtsfreund1753 Archiv český 24 (1908) 315 Faksimile
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es ist meine [König] meinung nicht, daß den parteien bei ... gerichtlichen handlungen die assistenz eines rechtsfreundes versagt werde1780 Puchta,Beitr. I 68 Faksimile
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ihre rechtsfreunde haben sich in ihren reden der landesuͤblichen sprache zu gebrauchen1781 ÖstAGO. § 13
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von den partheyen und deren rechtsfreunden1801 Hagemann,PractErört. III 250 Faksimile
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[es sind] folgende vertraͤge unguͤltig: ... wenn ein rechtsfreund ... eine ihm anvertraute streitsache an sich loͤset1811 ÖstABGB. § 879 Faksimile