Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgelehrt

rechtsgelehrt

, adj.

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  • die rechtsgelerten advocaten, welliche allain mit schriften stoͤllen und consuliern sich gebrauchen lassen
    1599 NÖLREntw. I 8 § 14
  • das konsistorium ... bestehet ... aus fuͤnf mitgliedern, nemlich zwey rechtsgelehrten rathsherrn und den drey pastoren der hauptkirchen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 92
  • der gewohnheit nach pflegt ein praͤsentirter waͤhrend der ausarbeitung sein logis bey keiner rechtsgelehrten kameralperson, und auch nicht in oͤffentlichen gasthoͤfen zu nehmen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 142
  • so sollen alle notarien wissen u. merken, daß sie rechtgelehrt seyn sollen, aufs wenigst in den dingen, die solch notariatamt betreffen
    1793 Schwarz,LausWB. III 343
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