Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgelehrt
Artikel davor:
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Rechtgedinge
rechtgegeben
rechtgegründet
Rechtgehen
rechtgehorsam
Rechtgeld
rechtsgelehrt
, adj.
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- die rechtsgelerten advocaten, welliche allain mit schriften stoͤllen und consuliern sich gebrauchen lassen1599 NÖLREntw. I 8 § 14
- das konsistorium ... bestehet ... aus fuͤnf mitgliedern, nemlich zwey rechtsgelehrten rathsherrn und den drey pastoren der hauptkirchen1786 Gadebusch,Staatskunde I 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der gewohnheit nach pflegt ein praͤsentirter waͤhrend der ausarbeitung sein logis bey keiner rechtsgelehrten kameralperson, und auch nicht in oͤffentlichen gasthoͤfen zu nehmen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so sollen alle notarien wissen u. merken, daß sie rechtgelehrt seyn sollen, aufs wenigst in den dingen, die solch notariatamt betreffen1793 Schwarz,LausWB. III 343Faksimile (ca. 130 KB)