Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgewähr

Rechtsgewähr

, f.


I Sicherheit für das Prozeßrisiko
  • [die Görlitzer Bürger verlangen,] das er jn seiner angestalten clagen eine rechtsgewern, wie sich zu rechte geburt, globen thun vnd bestellen sulle, vnd das sie jm zu seinen clagen keine antwort zutun vorpflichtet sein, eß sey dann, das er jn zuuor angetzeigete vorsicherunge und gewer getan ... habe
    1498 Neumann,MagdebW. 184
II Rechtsgarantie, Rechtsbestand
  • erst derjenige stand, der durch diese eroͤrterung hergestellt wird, genießt obiger rechtsgewaͤhr 
    1807 SammlBadStBl. I 348