Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgewähr
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rechtgemäß
rechtgeordnet
rechtgern
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Rechtsgesetz
rechtgesetzt
Rechtsgespan
rechtgeständig
Rechtsgewähr
, f.
I
Sicherheit für das Prozeßrisiko
- [die Görlitzer Bürger verlangen,] das er jn seiner angestalten clagen eine rechtsgewern, wie sich zu rechte geburt, globen thun vnd bestellen sulle, vnd das sie jm zu seinen clagen keine antwort zutun vorpflichtet sein, eß sey dann, das er jn zuuor angetzeigete vorsicherunge und gewer getan ... habe1498 Neumann,MagdebW. 184Faksimile (ca. 155 KB)
II
Rechtsgarantie, Rechtsbestand
vgl.
Stetigkeit (II)
- erst derjenige stand, der durch diese eroͤrterung hergestellt wird, genießt obiger rechtsgewaͤhr1807 SammlBadStBl. I 348