Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgewöhnlich

rechtsgewöhnlich

, adj.

im Recht üblich
  • die holsteinischen sachen aber, moͤgen nach ablegung gemeiner rechtsgewohnlichen forderung per appellationis viam wohl an daß keiserlich cammergericht gelangen
    1633? NStaatsbMag. I 865
  • habe ... meiner obliegenheit nach solche lehne binnen rechtsgewöhnlicher zeit hiermit schuldigst muthen ... wollen
    1786 WestfMag. 3 (1787) 567