Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgewöhnlich
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rechtsgewöhnlich
, adj.
im Recht üblich
- die holsteinischen sachen aber, moͤgen nach ablegung gemeiner rechtsgewohnlichen forderung per appellationis viam wohl an daß keiserlich cammergericht gelangen1633? NStaatsbMag. I 865Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- habe ... meiner obliegenheit nach solche lehne binnen rechtsgewöhnlicher zeit hiermit schuldigst muthen ... wollen1786 WestfMag. 3 (1787) 567