Rechtsgewohnheit, f.
Rechtsgewohnheit, f.
Rechtsnorm, die kraft Herkommens gilt
bdv.:
Rechtsgebrauch
-
haben wir ... denen ... staͤnden des landes Hadeln ... alle und jegliche ihre freyheit, rechts-gewohnheit und privilegia, ... bestaͤtiget1690 HadelnPriv. 327 Faksimile
-
also verordnet eine ehrsame gemeinde, dass gedachte rechtsgewohnheit inhaerendo, per omnia § 10 einjähriger betrachtung in unverrücktem vigore bleibe1704 MHungJurHist. V 2 S. 367
-
solle dasselbe [Hinterlassenschaft eines unbekannten Fremden] ... derselben obrigkeit, welcher das jus fisci von rechts-gewohnheit halber, oder ex privilegio zustehet, allerdings verbleiben1729 CAustr. IV 572 Faksimile
-
sollen die gemeinden W. und T. bey ihrer bißherigen grichts- und rechtsgewohnheit, so wie sie es biß auf gegenwärtige zeit in usu und gebrauch gehabt, unabgeenderet ... verbleiben1762 InterlakenR. 641 Faksimile
-
nachdem einmal das geistliche recht uͤber die vaͤterlaͤndischen rechtsgewohnheiten die oberhand bekommen hatte1785 Fischer,KamPolR. I 285 Faksimile
-
von dem tag an, da dieses gesetzbuch ... in verbindlichkeit uͤbergeht, ist damit ... die kraft aller land- und stadtrechte, und aller rechtsgewohnheit fuͤr buͤrgerliche rechtssachen aufgehoben1809 SammlBadStBl. I 839 Faksimile
-
man wird nie laͤugnen koͤnnen, daß die in Deutschland vorhandenen rechtsgewohnheiten wichtige quellen des deutschen privatrechts sind1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 13 Faksimile