Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgrund
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Rechtgläubige
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, m.
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in der Rechtsordnung gegründete Ursache oder Legitimation eines Rechtsanspruchs, einer Rechtshandlung
- [sie] lassen der munsterischen angezogene rechtsgrunde auf iren wehrt und unwehrt beruhen1585 JbOldenb. 15 (1906) 239Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Oldenburg
- mit vielen erheblichen vrsachen vnnd vnwidersprechlichen rechtsgruͤnden1616 Fischart,Bericht 18
- [Buchtitel von B. Klammer:] promptuarium juris ... mit allegaten der rechtsgründe an vielen örtern märklichen vorbessert1616 ForschRG. VI p. 30
- aus diesen vndt andern von euch angezogenen rechtsgründen1635 ZHessG.2 18 (1893) 243
- können wir wohl nicht begreifen, was j.ch.d. außer denen staatsregeln für rechtsgründe eigentlich für sich habe1659 ProtBrandenbGehR. V 598
- rechtsspruch, rechtsgrund, den rechtsgrund, worauf die sache beruhet, andeuten1663 Schottel 504Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- rationes und rechtsgründe zu hintertreibung obbemelten vorhabens1675 Hasse,LeipzMesse 59Faksimile - in Google Books
- daß, da er [unterschlagender Beamter] schon noch im leben, solches mit keinem rechts-grunde ablehnen, sondern die lebens-straffe ... verwircket haben wuͤrde1685 BrschwLO. II 672Faksimile - in Google Books
- ohnumstoͤßliche rechts-gruͤnde, daß dem hoch-wild- und rheingraͤfl. hauß das nominations-recht über seine pfarr T. ... zustehe1740 Nominationsrecht Titelbl.
- [bei streitigem Besitz:] jeder theil hat actus possessorios, auch rechts- und billigkeitsgruͤnde, fuͤr und wider sich1777 Moser,VölkerR. 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beruhet dieser besitz auf einem rechtsgrunde, durch welchen das eigenthum erlangt werden kann, so ist ein vollständiger titulirter besitz vorhanden1794 PreußALR. I 7 § 8
- muß derjenige, der eines solchen eigenthums sich anmaaßt, des für sich habenden besitzes ungeachtet, den titel oder rechtsgrund, auf welchem sein besitz beruhet, gegen den fiskus angeben und nachweisen1794 PreußALR. II 14 § 37
- die erste besitznehmung hat also einen rechtsgrund (titulus possessionis) für sich, welcher der ursprünglich gemeinsame besitz ist1797 Kant,Rechtslehre 54
- weil weder rechtsgrunde, noch uebung für ein solches landsiegel vorwalten1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 389Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- gegen einen jeden, der wahrer schuldner ist, auf welchem rechtsgrunde auch die schuld selbst beruhen mag, kann arrest erkannt werden1798 RepRecht II 213Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so gehoͤren wohl auf allen fall diese vorbehaltungsclauseln unter die unnuͤtzen, welche der gerichtsgebrauch ohne rechtsgrund eingefuͤhrt hat1799 RepRecht III 316Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter dem geist der gesetze versteht man den inbegriff aller wesentlichen theile, absichten und rechtsgruͤnde eines gesetzes1801 RepRecht VII 310Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rechte, welche dem kaiser ausser dem complexus als einzelne hoheitsrechte aus einem speciellen rechtsgrunde zustehen, und den namen reservatrechte führen1804 Gönner,StaatsR. 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derjenige ehemann ist schuldig, sein kind anzuerkennen, der nicht einen besondern rechtsgrund der verlaͤugnung anfuͤhren ... kann1807 SammlBadStBl. II 507
- setzt jede handlung, wenn sie als verbrechen beurtheilt werden soll, voraus ... ii. den mangel eines rechtsgrundes, welcher dieselbe bestimmen könnte; denn eine handlung, die durch einen rechtsgrund bestimmt wird, ist rechtsmässig1808 Feuerbach,PeinlR.4 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die begnadigung ist zwar kein rechtsact, aber doch rechtsgrund der endigung des verbrechens, weil sie es dem richter rechtlich unmöglich macht, zu strafen1808 Feuerbach,PeinlR.4 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der besitz einer sache heißt rechtmaͤßig, wenn er auf einem guͤltigen titel, das ist, auf einem zur erwerbung tauglichen rechtsgrunde beruhet. im entgegen gesetzten falle heißt er unrechtmaͤßig1811 ÖstABGB. § 316Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der beklagte kann hiernächst den rechtsgrund der klage ..., worauf sich der kläger berufen hat, durch eine kurze und bündige ausführung bestreiten1815 Gönner,EntwGesB. I 140Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der rechtsgrund (titulus) des besitzes1815 Gönner,EntwGesB. II 631Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte