Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsguttat
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Rechtsguttat
, f.
wie Rechtwohltat
- zum dritten haben auch die bürgen diese rechts-gutthat, daß sie von dem creditore deßen anspruch und forderung gegen den hauptschuldner ... ihnen zu übergeben begehren mögen1607 WildenburgLR. II 9 § 6Faksimile (ca. 294 KB)