Rechtsguttat, f.
Rechtsguttat, f.
wie Rechtwohltat
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zum dritten haben auch die bürgen diese rechts-gutthat, daß sie von dem creditore deßen anspruch und forderung gegen den hauptschuldner ... ihnen zu übergeben begehren mögen1607 WildenburgLR. II 9 § 6 Faksimile