Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtshandlung

Rechtshandlung

, f.

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I wie Rechtsstreit (I) 
  • allerley neuerung ... wie vß dem proceß der rechtshandlung ... zu sehen
    1554/55 NrhArch. 3 (1860) 322
  • djeweil die tagsatzung ein eingang vnnd fundamentum der rechtshandlung 
    1574 Frey,Pract. 245
  • das alle rechtshandlungen ... inn rechter geheimb behaltten
    1597 Reyscher,Ges. XII 509
  • soll die execution in lehenssachen wie in andern gemainen rechtshandlungen geworben und mitgethailt werden
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 205
  • damit ... jenen rechtshandlungen schleinig abgeholfen mechte werden
    1619 MHungJurHist. V 2 S. 155
  • damit zu abkürtzung der beschwärlichen langen process ihnen zur erlangung solcher ihrer schulden und expedirung ihrer anderweitigen rechtshandlungen active und passive schlainig ... recht ertheylt werden solle
    1628 AktGegenref.2 II 819
  • in denen rechtshandlungen, so bey den ämbtern der landeshaubtmannschaften ... wie auch bey denen mannrechten und andern gerichtsstellen ... fürlaufen
    1651 CDSiles. 27 S. 279
  • soll ... aller moͤglicher fleiß angelegt werden, die parthen aus aller weitlaͤufftigen rechtshandlung und verbitterung zu setzen
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 223
  • wie ... diese ... verordnung auf eine fernere rechts-handlung gar nicht zu verstehen ist
    1717 CAustr. III 899
II rechtlich relevante Handlung, rechtskonstituierender oder rechtsverbindlicher Akt
  • dass ihnen [generalprivilegirten juden] darinnen [privileg] jura christianorum zugesaget worden und alles dasjenige, so in den judenreglements und sonst ihrer nation sowohl wegen ankaufung der immobilien und des commercii als aller rechts-handlung verboten ist, gleich anderen christlichen kaufleuten ... gestattet werden soll
    1775 Stern,PreußJuden III 2 S. 1306
  • kroͤnung ... die feyerliche rechtshandlung ... da der erwaͤhlte kayser durch die salbung, aufsetzung der krone und uebergebung der reichsinsignien ... bestaͤtigt wird
    1801 RepRecht IX 117
  • lehnsmuthung ... ist diejenige rechtshandlung, wodurch der vasall seinen lehnsherrn um die belehnung geziemend ersucht
    1802 RepRecht X 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):