Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtshilfe

Rechtshilfe

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
(rechtlich gebotene) Unterstützung bei der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs
  • czuletzt hot mein man selig mit meinem rate und hulffe und seiner sone einen armen man zur K. angegriffen ane rechthulffe mit eigener macht eingefangen und seyn fy genomen
    1474 ZSchles. 12 (1874) 478
  • den amptleuten zur rechtshulfe befel geben
    1539 PommVis. I 304
  • vorgetragene sachen ... und auch die, welche durch recht in diesem gericht erkandt, sollen mit wircklicher execution und rechtshülff innerhalb zweien monat volnzogen werden
    1567 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 322
  • soll ... rechtshuelffe über ihm ergehen
    1567 ZittauStR. 127
  • soll dem kleger uf ferner anruefen durch rechtshülf und urthelßcrafft geholfen werden
    1572 AdelsheimStR. 662
  • execution und gebuͤhrende rechtshuͤlfe 
    1597 HadelnPriv. 129
  • damit ... in den kirchspiel- und untergerichten ... rechtens verholfen und nicht rechtlos gelassen werde, als haben wir hiezu den freytag bestimmt ..., an welchem nach geendigter predigt um 10 uhr ... das kirchspiel-recht ... soll gehalten werden, alsdann einem jeden auf sein rechtliches suchen vom schultheißen und schoͤpfen gebuͤhrende rechtshuͤlffe soll ... wiederfahren
    1597 HadelnPriv. 129
  • das von burgermeister undt rhatt jharliches keine richtige rechnunge aufgenommen, noch kegen die schuldige undt verhafte debitores gebhürliche execution undt rechtshilf verhengett worden
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 114
  • als nun einem jeden zu erlangung seiner befugniß die rechtshuͤlfe auf gebuͤhrendes ansuchen billig ertheilet werden muß
    1641 SystSammlSchleswH. II 1 S. 238
  • vertieft sich ein ehe-mann in schulden ... dass die frau bey anfoderung der creditorum ... verlust ihres ehe-geldes ... zu besorgen hat, soll auf ansuchen der frauen ... mit der rechts-hülffe an des mannes güthern eingehalten werden
    1658 Mevius,MecklLREntw. 667
  • das solches nicht allein nul nichtig und krafftlos, und die contravenirende ohne einige rechtshuͤlffe gelassen sondern auch die also wiedergebuͤhr ... vnserm fisco verfallen zu seyn declariret werden sollen
    1683 HessSamml. III 249
  • wan einer in schuldsachen vber den andern geklaget vnd rechtshuͤlffe gesuchet
    1692 NStaatsbMag. I 910
  • so wollen wir ... die sachen an die gerichte, die dazu von uns geordnet, daß sie allen denen, die rechts-huͤlffe beduͤrffen, die justiz administriren sollen, verweisen
    1740 BrschwLO. II 63
  • zu beytreibung derer ausstaͤnden bey denen unterthanen die erforderliche rechts-huͤlfe zu geben
    1768 Cramer,Neb. 76 S. 105
  • zu welchem ende ... gerichts-obrigkeiten ... befehligt werden, dem ober-berg-amte auf dessen requisition mit aller prompten rechts-huͤlfe ... gewaͤrtig zu seyn
    1772 HalberstProvR. 356
  • wir theilen auch u.gn.h. alle oberst geboth und verboth und rechtshülfe auf aller lehnherren güttere
    1782 Franken/GrW. III 895
  • daß dieselbe [cammer-gericht] ... der ritterschaft ... jederzeit schleunige rechtshuͤlfe dergestalt angedeihen lassen, daß dieselbe ... so lange geschuͤzet werden moͤge, bis von denen staͤnden in petitorio ein anders mit recht erhalten seyn werde
    1789 Kerner,RRittersch. III 82
  • gegen diese den consentirten gläubigern zu verschaffende promte rechtshülfe, dürfen sie den schuldner selbst, während des laufes seiner studien, mit executionen nicht beunruhigen
    1794 PreußALR. II 12 § 122
  • daher soll allen forderungen, aus klaren brief und siegeln, schleunige rechtshuͤlfe verschafft werden
    1798 Hagemann,PractErört. I 41
  • laͤßt sich die rechtshuͤlfe gegen alle von seite des richters denkbare verletzungen in bloße beschwerde gegen den richter (simplex querela) und in rechtsmittel (remedia juris) eintheilen
    1804 Gönner,GemProz.2 I 170
  • der forderung, auch gegen richterliche verletzungen das recht zu sichern, leisten die reichsgrundgesetze vollkommenes genüge, indem sie ... im recurse an die allgemeine reichsversammlung eine ausserordentliche rechtshülfe gesellt
    1804 Gönner,StaatsR. 484
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):