Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsjahr

Rechtsjahr

, n.

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I vertraglich vereinbarte Zeit, Frist
  • jegen dieselben [goltgulden als Darlehen] wollen sie sich selbst schuldig verschreiben und nach ausgange der rechts-jaren auch on guthat s.f.g. entrichten
    1559 Culemann,MindenLV. 67
II Jahr, in dem eine Steuereinschätzung erfolgt
  • auch soll das rechtt iar alwege vber drei jar als nemlichen im viertten iar vnuerruckt gehaltenn werdenn, doch das die rethe ... solch angestalt rechtt iar, welcher gestalt ... ein ieglicher burger seine habe oder guter verrechtten soll, ausschreiben vnnd anschlahen lassenn
    1543 ArnstadtStR. 81
III Geschäftsjahr
  • rechtsjahr, annus civilis
    1691 Stieler 879